Grundsteuerreform 2022

Sicherlich sind Sie bereits angeschrieben worden, um eine Erklärung bis zum 31. Oktober 2022 bei Ihrem Finanzamt einzureichen.

Nein? Dann müssen Sie selbst tätig werden – sofern Sie am 1. Januar 2022 im Grundbuch als Eigentümer für Wohn- und Gewerbegrundstücke miterfasst sind/waren.

Bei der Ermittlung der jeweiligen Werte können wir Sie unterstützen – digital, aber auch ohne elster.de, sondern mit den üblichen Erklärungsvordrucken.

Da wir die Anfragen nach unserem Unterstützungsangebot gerne bis zum 30.09.2022 abgearbeitet haben möchten, vereinbaren Sie bitte umgehend einen telefonischen Beratungstermin mit unserem Partner unter 040/536 300 300.

Es gibt die

–                Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz,

–                Grundsteuer B für bebaute Wohn- und Gewerbegrundstücke,

–                Grundsteuer C für bestimmte unbebaute, aber baureife Grundstücke.

Die Grundsteuer wird wie bisher auf Ihren Grundbesitz erhoben, jedoch gelten nicht mehr die Einheitswerte von 1935, 1964 oder 1998, sondern diese werden ab 2023 neu festgesetzt. Die Werte Ihres Grundbesitzes sind in der Metropolregion erheblich gestiegen. Deshalb sollen jetzt neue Werte bestimmt werden.

Sie, als Steuerpflichtige, müssen hierzu einige Angaben machen und werden dann bis 2025 über die neuen Steuern informiert werden. Da es noch einigen Regelungsbedarf geben wird, ist es sinnvoll sich hierfür laufend informiert zu halten – auch um Rechtsmittelfristen nicht  zu versäumen. 

Beim hamburgischen Wohnlagenmodell wird die Grundsteuer B für Wohngebäude vorrangig anhand der Grundstücksgröße, der Gebäudefläche und der Wohnlage des Grundstücks ermittelt. Es wird bei der Wohnlage zwischen „normaler“ und „guter“ Wohnlage unterschieden. Grundlage  hierfür ist das bekannte und beim Mietenspiegel-Verfahren angewandte Hamburger Wohnlagenverzeichnis 2017.

Für die Steuererklärung erforderlichen Unterlagen und Daten tragen Sie bitte umgehend zusammen: Grundbuchauszug, Flurkarte, Bodenrichtwert, alte Grundsteuerbescheinigung, Betriebskostenabrechnung, Teilungserklärung, etwaigen Denkmalschutz, Förderbescheid für sozialen Wohnungsbau, Wohnlagenbescheid, etc. Fehlende Unterlagen/Angaben besorgen wir für Sie – ebenso die Steuererklärungsvordrucke!

Im Übrigen sind auch die selbst nicht grundsteuerpflichtigen Mieter betroffen,  da die auf eine Immobilie erhobene Grundsteuer im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf diese umgelegt werden darf.

Der mehrstufige Zeitplan der Steuerfestsetzung:

  1. Bodenrichtwerte auf der Grundlage 1. Januar 2022
  2. Ihre Steuererklärung sollte dem Fiskus bis 31.10.2022 vorliegen – auch in Papierform.
  3. Und die Bescheide kommen erst ab Frühjahr 2023. Die Frist für ein Rechtsmittel beträgt nur einen Monat (Rechtsbehelfsbelehrung beachten)!
  4. Der Hebesatz wird ermittelt und veröffentlicht: 2024
  5. Die Grundsteuerbescheide werden versandt: Herbst 2024
  6. Die neuen Steuern müssen von Ihnen bezahlt werden: ab 1. Januar 2025.

Termin-Verschiebungen, Änderungen und Ergänzungen bleiben vorbehalten

Wir freuen uns, wenn unser Grundlagenermittlungsangebot zur Berechnung Ihrer neuen Grundsteuer Ihnen Entlastung bringt. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie  einen Termin unter 040/536 300 300 oder per E-Mail: service@laue-partner.de

Mit freundlichen Grüßen

LAUE&PARTNER, 

Christian J. Laue

Woldsenweg 7, 20249 Hamburg

Tel 040/ 536 300 300

Fax 040/536 300 399

service@laue-partner.de

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